Schulungsanspruch
Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen
- Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen
- Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG
- Wann ist ein Schulungsbesuch i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?
- Rücksicht auf "betriebliche Notwendigkeiten"
- Verhältnismäßigkeit
- Häufigkeit von Seminarbesuchen
- Streitigkeiten über Seminarbesuche
Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen
Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des BR neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der BR-Mitglieder insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82).
Verantwortliche Arbeit im BR ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).
Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 Abs. 6 i.V.m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs.1 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Betriebsräte vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Betriebsräte für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) freizustellen. Teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern hat er gem. § 37 Abs. 3 i. V.m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.
Wann ist ein Schulungsbesuch i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?
Der Begriff der Erforderlichkeit
Die Frage nach der Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Schulungsbesuch muss das „geistige Rüstzeug“ zur Erledigung der anstehenden Betriebsratsaufgaben vermitteln.
Grundlagenseminare
Für jedes BR-Mitglied ist es erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG, sich Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht durch den Besuch von Seminaren anzueignen, da verantwortungsvolle BR-Arbeit nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Gremium über entsprechende Mindestkenntnisse im BetrVG verfügt(BAG vom 19.7.1995 – 7 ABR 49/94). Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht vermitteln die Seminare „Betriebsverfassungsgesetz Teil I bis Teil III“ und „Betriebsverfassungsgesetz Kompakt Teil I und Teil II“.
Des Weiteren sind für jedes Mitglied im Gremium Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts und somit entsprechende Seminare erforderlich, denn das Arbeitsrecht ist mit dem Betriebsverfassungsrecht so eng verflochten, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte ohne diese Kenntnisse nicht vorstellbar ist (BAG v. 16.10.1986 – 6 ABR 14/84). Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht vermitteln die Seminare „Arbeitsrecht Teil I bis Teil III“ und „Arbeitsrecht Kompakt Teil I und Teil II“.
Ebenso sind Grundkenntnisse im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit für sämtliche Betriebsratsmitglieder nötig, so dass diesbezügliche Grundlagenschulungen erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG sind. Wegen der großen Bedeutung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit muss jedes Betriebsratsmitglied, unabhängig von der Unfallhäufigkeit im Betrieb, zumindest über Grundwissen zu diesem Thema verfügen (BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 74/83). Grundkenntnisse zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit vermittelt das Seminar „Einführung in den Arbeits- und Gesundheitsschutz“.
Da es angesichts der Fülle der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen selbst Fachleuten immer schwerer fällt, den Überblick über die Rechtsprechung im Arbeitsrecht zu behalten, ist die Teilnahme an einem reinen Rechtsprechungs-seminar von mindestens einem Betriebsratsmitglied in gewissen zeitlichen Abständen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich (BAG vom 20.12.1995 – 7 ABR 14/95). Eine Darstellung über wichtige und aktuelle Entscheidungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht bieten wir im Seminar „Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht“ an.
Eine sachgerechte BR-Arbeit erfordert außerdem von jedem Betriebsratsmitglied einen gewissen Standard an allgemeinem wirtschaftlichen Wissen. Daher ist für alle Mitglieder des BR die Teilnahme an Schulungen zu wirtschaftlichen Grundlagen notwendig, sofern sie derartiges Wissen nicht besitzen, denn der BR muss über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens Bescheid wissen und in der Lage sein, z.B. Gefährdungen der Arbeitsplätze rechtzeitig zu erkennen und Sicherungskonzepte zu entwickeln (LAG Baden-Württemberg vom 08.11.1996 – 5 TaBV 2/96). Wirtschaftliche Grundlagen vermitteln die Seminare „Wichtige wirtschaftliche Grundkenntnisse und Grundlagen Teil I und Teil II“.
In fast jedem Betrieb sind heute eine moderne Telefonanlage sowie ein EDV-System installiert. Die Möglichkeit einer technischen Überwachung der Belegschaft über das Telefon und den PC ist somit gegeben.
Da jedes BR-Mitglied in der Lage sein muss, zu beurteilen, inwieweit hier Mitbestimmungsrechte des BR berührt sein könnten, ist die Teilnahme an einer Schulung über technische Kontrollen und den Datenschutz i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG grundsätzlich erforderlich (LAG Niedersachsen 3 TaBV 3/79). Grundkenntnisse zu diesem Thema vermittelt unser Seminar „Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle im Betrieb“.
Spezialseminare
Die Vermittlung von Spezialwissen gilt nur dann als erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn der BR unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und des Wissensstands im Gremium die Spezialkenntnisse demnächst benötigt, um bestimmte Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können (BAG vom 15.05.1986 – 6 ABR 64/83). Es muss also ein aktueller betrieblicher Anlass vorliegen, der die Beteiligung des BR auslöst, und das zur fachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben nötige Wissen im Betriebsrat fehlen.
Ein Spezial- oder Vertiefungsseminar ist ferner dann erforderlich, wenn sich einzelne Mitglieder im Rahmen ihrer BR-Tätigkeit mit speziellen Themen beschäftigen, z.B. weil sie Mitglied in einem Ausschuss sind (BAG vom 15.06.1976, AP Nr. 12 zu § 40 BetrVG 1972).
Ersatzmitglieder
Für Ersatzmitglieder des BR, die häufig verhinderte Mitglieder des BR vertreten und so vorübergehend dem BR angehören, ist eine „Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht ebenfalls i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich (BAG v0m 14.12.1994 – 7 ABR 31/94); BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00).
„Häufig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99). Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, z.B. bei größeren Betriebsratsgremien, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht (BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00).
Beurteilungsspielraum
Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, steht dem BR ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf den Seminarinhalt, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder bezieht (BAG vom 21.06.2001 – 2 AZR 137/00). Es genügt, wenn vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus gesehen, die Schulung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im BR für erforderlich angesehen werden durfte.
Rücksicht auf "betriebliche Notwendigkeiten"
Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der BR gehalten, bei nicht freigestellten Mitgliedern Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen.
Dringende betriebliche Notwendigkeiten sprechen beispielsweise gegen den Seminarbesuch eines BR-Mitglieds, wenn hierdurch der reibungslose Betriebsablauf für den Seminarzeitraum nicht gewährleistet ist, weil die Vertretung nicht sichergestellt oder eine Saisonspitze zu erwarten ist.
Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat der BR ihm die geplanten Seminarbesuche möglichst frühzeitig (möglichst mehrere Wochen) vor Seminarbeginn mitzuteilen. Hält der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme betriebliche Notwendigkeiten entgegen, so ist er verpflichtet, seine Bedenken innerhalb angemessener Zeit zu äußern. Was unter "angemessener Zeit" zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Arbeitsgericht Dortmund hat in einem Fall die Ablehnung durch den Arbeitgeber über 1 Monat nach der Unterrichtung durch den Betriebsrat als nicht mehr angemessene Zeit angesehen (ArbG Dortmund v. 07.09.2001, AiB 2001, 727). Hält der Arbeitgeber bei der Wahl des Seminartermins die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so ist hierüber die Einigungsstelle anzurufen.
Verhältnismäßigkeit
Neben der Prüfung, ob ein Seminar an sich erforderlich ist, hat der Betriebsrat darüber hinaus stets abzuwägen, ob die Ausgaben für die Schulung den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Der BR hat also darauf zu achten, dass keine unnötigen Kosten für den Arbeitgeber entstehen.
In diesem Zusammenhang interessant: In einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung wurde festgestellt, dass die Seminargebühren des ifb nicht außer Verhältnis zu denen anderer unabhängiger Seminarveranstalter stehen und somit grundsätzlich als „verhältnismäßig“ anzusehen sind (Hessisches LAG vom 29.06.1995 – 12 TaBV 74/94).
Häufigkeit von Seminarbesuchen
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass jedem BR-Mitglied pro Amtsperiode nur drei oder vier Seminarwochen zur Verfügung stehen. Das trifft nicht zu, denn dies gilt nur für den zusätzlichen Bildungsurlaub der Betriebsräte gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG. Wie oft ein BR Anspruch auf Seminarbesuche hat, richtet sich allein nach der jeweiligen Erforderlichkeit!
Streitigkeiten über Seminarbesuche
Ist der Arbeitgeber der Ansicht, eine vom Betriebsrat beschlossene Schulungsteilnahme sei nicht erforderlich, kann er zur Klärung seiner Bedenken ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht beantragen. Auch der Betriebsrat kann die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Seminars durch das Arbeitsgericht feststellen lassen.

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